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Bundeszentralregistergesetz   - BZRG

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,

1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)

1.  Registerbehörde

§ 1 Bundeszentralregister

§ 2 (weggefallen)

2.  Das Zentralregister

2.1  Inhalt und Führung des Registers

§ 3 Inhalt des Registers

§ 4 Verurteilungen

§ 5 Inhalt der Eintragung

§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

§ 7 Aussetzung zur Bewährung

§ 8 Sperre für Fahrerlaubnis

§ 9 (weggefallen)

§ 10 Entscheidungen von Behörden und Gerichten

§ 11 Schuldunfähigkeit

§ 12 Nachträgl. Entscheidungen nach allg. Strafrecht

§ 13 Nachträgl. Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

§ 14 Gnadenerweise und Amnestien

§ 15 Eintragung der Vollstreckung

§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 17 Sonst. Entscheid. und gerichtliche Feststellungen

§ 18 Straftaten bei mit der Ausübung eines Gewerbes

§ 19 Aufhebung von Entscheidungen

§ 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke

§ 20a Namensänderung 

§ 21 (weggefallen)

§ 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren

§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde

§ 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung

§ 24 Entfernung von Eintragungen

§ 25 Anordnung der Entfernung

§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen

2.2  Suchvermerke

§ 27 Speicherung

§ 28 Behandlung

§ 29 Erledigung

2.3  Auskunft aus dem Zentralregister

2.3.1  Führungszeugnis

§ 30 Antrag

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden

§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses

§ 33 Nichtaufnahme von Verurt. nach Fristablauf

§ 34 Länge der Frist

§ 35 Gesamt- u. Einheitsstrafe und Nebenentscheid.

§ 36 Beginn der Frist

§ 37 Ablaufhemmung

§ 38 Mehrere Verurteilungen

§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme

§ 40 Nachträgliche Eintragung

2.3.2  Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister

§ 41 Umfang der Auskunft

§ 42 Auskunft an den Betroffenen

§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke

§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

§ 42c Protokollierungen

§ 43 Weiterleitung von Auskünften

43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

2.3.3  Auskünfte an Behörden

§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

2.3.4  Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

§ 44a Versagung der Auskunft

2.4  Tilgung

§ 45 Tilgung nach Fristablauf

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen

§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

2.5  Rechtswirkungen der Tilgung

§ 51 Verwertungsverbot

§ 52 Ausnahmen

2.6  Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten

§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

2.7  Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen

§ 54 Eintragungen in das Register

§ 55 Verfahren bei der Eintragung

§ 56 Behandlung von Eintragungen

§ 56a Mitteilungen über ausländische Verurteilungen

§ 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 58 Berücksichtigung von Verurteilungen

3.  Das Erziehungsregister

§ 59 Führung des Erziehungsregisters

§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister

§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister

§ 62 Suchvermerke

§ 63 Entfernung von Eintragungen

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen

4.  Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik

§ 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik

§ 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen

5.  Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister

§ 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei

§ 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

§ 69 Übergangsvorschriften

§ 70 (weggefallen)

§ 71 (weggefallen)


§1
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 1 Bundeszentralregister

 

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz

ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

 

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz.

Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen,

werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

 

 

§ 2 (weggefallen)

-

§3
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 3 Inhalt des Registers

 

In das Register werden eingetragen

 

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),

 

2.

 

3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

 

4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),

 

5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

 

6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen,

    die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

 

§4
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 4 Verurteilungen

 

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen,

durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes

wegen einer rechtswidrigen Tat

 

1. auf Strafe erkannt,

 

2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

 

3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

 

4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden

    festgestellt hat.

 

§5
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 5 Inhalt der Eintragung

 

(1) Einzutragen sind

 

1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören

    der Geburtsname,

    ein hiervon abweichender Familienname,

    die Vornamen,

    das Geschlecht,

    das Geburtsdatum,

    der Geburtsort,

    die Staatsangehörigkeit und

    die Anschrift sowie

    abweichende Personendaten,

 

2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,

 

3. der Tag der (letzten) Tat,

 

4. der Tag des ersten Urteils;

    bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter;

    ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden,

    so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils,

    außer wenn der Einspruch verworfen wurde,

 

5. der Tag der Rechtskraft,

 

6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist,

    unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,

 

7. die verhängten Strafen,

    die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe

    sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe

    oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen

    (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.

 

 

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen,

auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen,

wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

 

(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen.

Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.

 

§6
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

 

Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet

oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.

 

§7
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 7 Aussetzung zur Bewährung

 

(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung

zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutragen.

Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken.

 

(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56d des Strafgesetzbuchs

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen.

 

(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs)

oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt

(§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen.

 

§8
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 8 Sperre für Fahrerlaubnis

 

Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet,

so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.

 

 

§ 9

-

 

§10
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten

 

(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer

Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

 

1. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe

    oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte

    nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,

 

2. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird,

    daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

    über eine Auslandsgrenze berechtigt,

 

3. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt

        über Waffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung

        oder der Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen

        im Sinne von § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes untersagt wird,

 

    b) die Erteilung

        einer Waffenbesitzkarte,

        eines Munitionserwerbsscheins,

        eines Waffenscheins,

        eines Jagdscheins oder

        einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes

        wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt,

        zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen

einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen,

durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

 

1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt

    oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,

 

2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt,

 

3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder

 

4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen

    verboten wird,

 

falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung

in das Gewerbezentralregister einzutragen ist;

richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person,

so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen,

die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist.

 

(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar,

so ist dies in das Register einzutragen.

 

§11
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 11 Schuldunfähigkeit

 

(1) In das Register sind einzutragen

 

1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde,

    durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit

    oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

 

2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft,

    eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung),

    mit der Begründung abgelehnt wird,

    dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien

    oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,

 

sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen

ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist.

Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen,

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist,

dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden.

§ 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen,

ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.

 

(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen von der Eintragung.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen

(§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.

 

§12
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

 

(1) In das Register sind einzutragen

 

1. die nachträgliche Aussetzung
    der Strafe,

    eines Strafrestes oder

    einer Maßregel der Besserung und Sicherung;

    dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,

 

2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers

    sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,

 

3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,

 

4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,

 

5. der Widerruf der Aussetzung

        einer Strafe,

        eines Strafrestes oder

        einer Maßregel der Besserung und Sicherung

    zur Bewährung

    und der Widerruf des Straferlasses,

 

6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,

 

7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,

 

8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,

 

9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

 

10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

 

(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt,

so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen.

Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest,

daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs),

so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

 

§13
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

 

(1) In das Register sind einzutragen

 

1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß;

    dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

 

2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

 

3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

 

4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,

 

5. die Beseitigung des Strafmakels,

 

6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes

    und der Beseitigung des Strafmakels.

 

(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt,

so ist auch diese in das Register einzutragen;

§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt,

wenn der Schuldspruch

 

1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder

 

2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird,

    die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

 

§14
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 14 Gnadenerweise und Amnestien

 

In das Register sind einzutragen

 

1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe

    oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung

    sowie deren Widerruf;

    wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,

 

2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers

    sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

 

3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung

    einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung

    sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten,

    die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,

 

4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

 

§15
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 15 Eintragung der Vollstreckung

 

In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer Vermögensstrafe

oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre

für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.

 

§16
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 16 Wiederaufnahme des Verfahrens

 

(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen,

durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung

die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).

 

(2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren

(§§ 371, 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden,

so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt.

Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten,

so wird dies im Register vermerkt.

Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen,

wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.

 

§17
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen

 

(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes

oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35

- auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt,

so ist dies in das Register einzutragen.

Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist.

Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen,

so ist auch dies mitzuteilen.

 

(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt,

daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,

so ist diese Feststellung in das Register einzutragen;

dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren,

wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten

auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.

 

§18
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

 

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen,

so ist dies in das Register einzutragen.

 

§19
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 19 Aufhebung von Entscheidungen

 

(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben

oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos,

so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

 

(2) Entsprechend wird verfahren, wenn

 

1. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung

    aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt,

 

2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen

    oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat,

    daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll,

    und diese Frist abgelaufen ist.

 

§20
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke

 

(1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen,

Feststellungen und Tatsachen mit.

Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und,

soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben.

Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen,

die richtigen Daten mitzuteilen.

In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.

Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist,

sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

 

(2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist,

so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen,

solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt.

Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1

ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.

Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

 

(3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen,

wird eine Auskunft über sie nur den in § 41 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt.

In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

 

§20a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 20a Namensänderung

 

(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des

Geburtsnamens,

Familiennamens oder

Vornamens

einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen

folgende weitere Daten zu übermitteln:

 

1. Geburtsname,

2. Familienname,

3. Vorname,

4. Geburtsdatum,

5. Geburtsort,

6. Anschrift,

7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie

8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes.

 

Die Mitteilung ist ungeachtet des

Offenbarungsverbots nach  § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des

Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

zulässig.

 

(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren

Geburtsname,

Familienname oder

Vorname

sich geändert hat,

oder ist über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung

oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist der neue Name bei der Eintragung,

der Ausschreibungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.

 

(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung

oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.

 

 

§ 21 (weggefallen)

-

 

§21a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren

 

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,

das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,

ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen

Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen

oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist,

dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden.

§ 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

 

§22
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 22 Hinweispflicht der Registerbehörde

 

(1) Erhält das Register eine Mitteilung über

 

1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,

 

2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe,

 

3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer Strafe,

    eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung,

 

4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,

 

so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet,

wenn eine Mitteilung über eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt,

daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann.

Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt,

so stehen in den Fällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 11 einer Mitteilung über eine Verurteilung gleich.

 

(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten

Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.

 

(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen

und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen,

so hat die Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat,

von dem Widerruf zu benachrichtigen.

 

§23
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung

 

Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich,

daß im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist,

bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt,

so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat,

auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.

 

§24
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 24 Entfernung von Eintragungen

 

(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist,

werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt.

Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.

 

(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.

 

(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren,

bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.

Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

 

(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden,

so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig,

wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

 

§25
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 25 Anordnung der Entfernung

 

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle,

welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Betroffenen anordnen,

daß Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden,

soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht.

Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11

einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

 

(2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller

innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.

Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

 

§26
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen

 

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber,

ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird,

dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§27
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 27 Speicherung

 

Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person

wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert,

wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach

§ 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),

§ 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder

nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.

 

§28
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 28 Behandlung

 

(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über den Gesuchten,

so gibt die Registerbehörde der anfragenden Behörde das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung

sowie die mitteilende Behörde bekannt. Entsprechend ist zu verfahren,

wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.

 

(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen,

so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen.

Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.

 

§29
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 29 Erledigung

 

(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung,

so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.

 

(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung mitgeteilt wird,

spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung.

 

§30
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 30 Antrag

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,

wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis).

Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.

Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

 

(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen.

Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,

seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung

nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen,

behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

 

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.

Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

 

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt,

so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden.

Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält,

zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.

Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird,

auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren.

Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder,

falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen,

daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält,

zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.

Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

 

§30a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

 

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

 

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen

    unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

 

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

 

    a) die Prüfung der persönlichen Eignung

        nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

 

    b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung,

        Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

 

    c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist,

        Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

 

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt,

hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person,

die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt,

dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

§31
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und

                des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

 

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis,

soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen

und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen,

nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.

Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

 

(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§32
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 32 Inhalt des Führungszeugnisses

 

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.

Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden,

gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

 

(2) Nicht aufgenommen werden

 

1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

 

2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

 

3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,

    wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes

    gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt

    oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt

    und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

 

4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist,

    wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt

    und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,

 

5. Verurteilungen, durch die auf

 

    a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

 

    b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

        erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

 

6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,

    wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes

 

    a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder

 

    b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist

        und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat

        oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten

        auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,

        diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind

        und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

 

7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren

    die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,

    wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes

    oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist

    und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,

 

8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung,

    Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander

    oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

 

9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist;

    ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet,

    so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,

 

10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,

 

11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11,

 

12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

    falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

 


Bundeszentralregistergesetz

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

 

1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung

    angeordnet worden ist,

 

2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

 

3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

 

4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,

    sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind,

    die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

 

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner

die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen,  die

 

1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

    oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

 

2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung

 

a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder

 

b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

 

begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung

bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

 

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden,

gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225,

232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs,

wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

 

§33
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf

 

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

 

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

 

1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest

    nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,

 

2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder

 

3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,

    wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.

 

§34
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 34 Länge der Frist

 

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird,

 beträgt

 

1. drei Jahre bei Verurteilungen zu

 

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,

    wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

 

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,

    wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg

    zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden

    und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

 

c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

    wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

 

d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,

    wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

 

e) (weggefallen)

 

2. zehn Jahre bei Verurteilungen

    wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches

    zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

 

3. fünf Jahre in den übrigen Fällen.

 

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat

nach den

§§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs

 

zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr

nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird,

beträgt zehn Jahre.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3

verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe.

Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist

um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum,

mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

 

§35
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen

 

(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet

oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden,

so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.

 

(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen

und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen

bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt.

 

§36
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 36 Beginn der Frist

 

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).

Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

 

1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,

 

2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder

 

3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht,

    die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

 

§37
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 37 Ablaufhemmung

 

(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit,

öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,

verloren, so läuft die Frist nicht ab,

solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

 

(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt,

daß die Vollstreckung einer Strafe

oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs  aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung

mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.

 

§38
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 38 Mehrere Verurteilungen

 

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen,

so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

 

(2) Außer Betracht bleiben

 

1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind

    (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),

 

2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,

 

3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen

    oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

 

§39
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 39 Anordnung der Nichtaufnahme

 

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,

daß Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz

nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden.

Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht.

Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden,

auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse,

auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden

oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden.

Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.

Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung,

durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

 

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren,

so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen,

solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

 

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller

innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.

Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

 

§40
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 40 Nachträgliche Eintragung

 

Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11,

so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute,

solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.

§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§41
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 41 Umfang der Auskunft

 

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden,

sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

 

1. den Gerichten, Gerichtsvorständen,

    Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)

    für Zwecke der Rechtspflege

    sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs

    einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

 

2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,

 

3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

    dem Bundesnachrichtendienst und

    dem Militärischen Abschirmdienst

    für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,

 

4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,

 

5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei

    für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

 

6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,

 

7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

    wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

 

8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

 

9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse,

    für die Erteilung von Jagdscheinen,

    für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder

    für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals

    zuständigen Behörden,

 

10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

      im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,

 

11. den Rechtsanwaltskammern oder

      der Patentanwaltskammer

      für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

      oder der Patentanwaltsordnung,

 

12. dem Bundesamt für Strahlenschutz

      im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.

 

13. den Luftsicherheitsbehörden

      für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe,

bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden;

über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren

gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.

Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den

§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.

 

(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt.

Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird;

sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

 

(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht

oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3 bis 5 aufzunehmen sind,

so ist hierauf besonders hinzuweisen.

 

§42
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 42 Auskunft an den Betroffenen

 

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt,

welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.

§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.

Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde,

so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt,

an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann.

Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde,

so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.

Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden,

bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann.

Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung

oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

 

§42a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke

 

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register

an Hochschulen,

andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben,

und öffentliche Stellen

ist zulässig, soweit

 

1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

 

2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich

    oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

 

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

    an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

 

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses

das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

 

(1a) Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit

kann für einen angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn

 

1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,

 

2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit besteht und

 

3. das bedeutende öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit

    das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung

    erheblich überwiegt.

 

Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert werden;

ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung ist nur zulässig,

wenn dies zur Erreichung des Forschungszweckes unerlässlich ist.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Der Zeitraum ist insbesondere unter Berücksichtigung des Forschungszweckes,

einer beabsichtigten Pseudonymisierung der Daten,

der Schwere der untersuchten Straftaten und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen festzusetzen;

ein Übermittlungszeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen mehr als verdoppelt,

ist in der Regel nicht mehr angemessen.

Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend,

wenn bei einmaliger Übermittlung personenbezogene Daten mit früher übermittelten,

noch nicht anonymisierten Daten eines anderen Forschungsvorhabens zusammengeführt werden sollen.


Bundeszentralregistergesetz

(2) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt,

die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind

oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

§ 1 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes

findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

 

(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden,

für den sie übermittelt worden sind.

Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe

richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde;

Absatz 1a gilt entsprechend,

wenn mehrfach von der Registerbehörde übermittelte personenbezogene Daten verknüpft werden sollen.

 

(4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen,

dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt

von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt,

für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

 

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.

Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren,

mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten

oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.

Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

 

(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat,

darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen

über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.

 

(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,

finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,

wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.

 

(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich,

kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen.

 

§42b
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften

           und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

 

Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften

und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen.

§ 42a Abs. 8 gilt entsprechend.

 

§42c
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 42c Protokollierungen

 

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen

Protokolle über folgende Daten:

 

1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,

 

2. den Zweck der Auskunft,

 

3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten,

 

4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat,

    den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5 oder deren Kennung,

 

5. den Zeitpunkt der Übermittlung,

 

6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung gemacht hat  oder eine Kennung,

    außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,

 

7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 1.

 

(2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20,

zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden.

Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen.

Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen,

es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt.

Danach sind sie unverzüglich zu löschen.

 

§43
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 43 Weiterleitung von Auskünften

 

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen,

die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden,

einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen,

wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist

oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

 

§43a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

 

(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3

ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig,

wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

 

1. zur Verfolgung einer Straftat,

 

2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl

    oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

 

3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

 

4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder

 

5. zur Erledigung eines Suchvermerks

 

erforderlich ist.

 

(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.

 

§44
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

 

Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43)

dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten

zur Kenntnis gebracht werden.

 

§44a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 44a Versagung der Auskunft

 

(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung,

wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist.

 

(2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister

über die gesperrten Personendaten versagen,

soweit entgegenstehende öffentliche Interessen

oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.

Sie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme;

die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des

Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend.

Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.

 

(3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist,

einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt,

dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge vor Ausforschung

durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist.

Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt.

Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft,

der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht.

 

(4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

 

 

§45
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 45 Tilgung nach Fristablauf

 

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

 

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.

Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht

 

1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

 

2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

 

§46
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist

 

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

 

1. fünf Jahre

    bei Verurteilungen

 

a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

    wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

 

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,

    wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

 

c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

 

d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren,

    wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich

    oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

 

e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,

    wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich

    oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

 

f) zu Jugendstrafe,

    wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

 

g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs)

    mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer

    und des Berufsverbots für immer,

    eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander

    oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

 

2. zehn Jahre

    bei Verurteilungen zu

 

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,

    wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

 

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,

    wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich

    oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden

    und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

 

c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

 

d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den

    §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236  des Strafgesetzbuchs

    von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,

 

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den

    §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe

    von mehr als einem Jahr,

 

4. fünfzehn Jahre

    in allen übrigen Fällen.

 

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung

oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt,

wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4

verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

 

§47
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

 

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

 

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt,

daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs

aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt

oder die Strafe noch nicht erlassen ist.

§ 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig,

wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer

angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur,

wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist,

für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

 

§48
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

 

Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen,

für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe,

sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht,

so ordnet die Registerbehörde auf Antrag des Verurteilten an,

daß die Eintragung zu tilgen ist.

 

§49
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,

daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist

und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.

Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

so soll die Registerbehörde das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.

Betrifft die Eintragung eine Verurteilung,

durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

so soll sie auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

 

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes

die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,

verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen,

solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

 

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller

innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.

Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

 

§50
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

 

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber,

ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird,

dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§51
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 51 Verwertungsverbot

 

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen,

so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten

und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

 

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter,

gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten

oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind,

bleiben unberührt.

 

§52
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 52 Ausnahmen

 

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

 

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

 

2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist,

    falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,

 

3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder

 

4. der Betroffene die

    Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe,

    die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder

    die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, 

          eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder

          einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes

    beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis

    sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde;

    das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer

    die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

 

(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden,

das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,

solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.

Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

 

§53
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

 

(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen

und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren,

wenn die Verurteilung

 

1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder

 

2. zu tilgen ist.

 

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben,

kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten,

falls er hierüber belehrt wird.

 

§54
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 54 Eintragungen in das Register

 

(1) Strafrechtliche Verurteilungen,

die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind,

werden in das Register eingetragen, wenn

 

1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,

 

2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts

    auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht,

    ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder

    eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,

 

3. die Entscheidung rechtskräftig ist.

 

(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2

nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.

 

§55
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 55 Verfahren bei der Eintragung

 

(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung,

die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist,

ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat,

mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt,

daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.

 

(2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden,

wenn sein Aufenthalt feststellbar ist.

Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung

die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen.

Lehnt die Registerbehörde einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab,

so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung

die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab,

so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

 

§56
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 56 Behandlung von Eintragungen

 

(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes

wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt.

Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich,

der sie am meisten entspricht;

Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.

 

(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis

und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung.

 

§56a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen

 

Die Registerbehörde darf der zuständigen Staatsanwaltschaft

eine im Register eingetragene strafrechtliche Verurteilung,

die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist,

mitteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Mitteilung zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist.

Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt werden,

richtet die Registerbehörde die Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft.

 

§57
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

 

(1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen

wird nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen,

die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften,

Auskunft aus dem Register erteilt.

 

(2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlossen worden sind,

kann das Bundesamt für Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke

und in gleichem Umfang Auskunft erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen.

Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf,

für den sie erteilt worden ist.

Eine Auskunft unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,

insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

 

(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen,

die im Zentralregister eingetragen werden (Strafnachrichten),

werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen,

die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften,

erstellt und übermittelt.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

 

§58
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen

 

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist,

als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre.

§ 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

 

§59
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 59 Führung des Erziehungsregisters

 

Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt.

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils,

soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

 

§60
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister

 

(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,

soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:

 

1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,

 

2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes),

    Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes)

    allein oder in Verbindung miteinander,

 

3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,

 

4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln

    dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),

 

5. Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,

 

6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund

    (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),

 

7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes

    und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

 

8.

 

9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts

    nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1837 Abs. 4

    in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen;

    ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen

    aufgehoben oder geändert werden.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Richter nach

§ 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) (weggefallen)

 

§61
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister

 

(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 42a, 42c - nur mitgeteilt werden

 

1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege

    sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs

    einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

 

2. den Familiengerichten für Verfahren,

    welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,

 

3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern

    für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,

 

4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

 

5. den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden

    mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen

    nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

 

(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister

als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist,

werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4)

auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

 

(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere

als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.

 

§62
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 62 Suchvermerke

 

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27

nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.

 

§63
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 63 Entfernung von Eintragungen

 

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe,

Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung

eingetragen ist.

 

(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,

daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden,

wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse

einer solchen Anordnung nicht entgegensteht.

§ 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.

 

§64
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen

 

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte

braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.

 

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben,

kann der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.

 

§64a
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik

 

(1) Das Bundesamt für Justiz ist für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der

Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen

Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig;

es trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.

 

(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten

Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen.

Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt

spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister

nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3.

Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.

 

(3) Nicht übernommen werden Eintragungen

 

1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der

Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,

 

2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben

nicht vereinbar sind,

 

3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen

Demokratischen Republik.

 

Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die §§ 51 bis 53.

 

(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1

außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren.

Dies gilt auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist.

Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der

Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.

 

(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen

(§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik).

Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes,

gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.

 

§64b
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen

 

(1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen

aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik

sind nach dem 31. Dezember 2020 zu vernichten.

Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen

für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden.

Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

 

(2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden,

welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden sind,

soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit

in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder

zur Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist.

Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt,

oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle

vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.

 

§65
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister

 

(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind,

werden in das Zentralregister übernommen.

 

(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu

 

1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,

   wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt

    und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist,

 

2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,

    Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest,

    wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,

 

3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun Monaten,

    aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre

    vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,

 

4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahren,

    die mehr als fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

 

1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

    oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

    zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,

 

2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

    oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden ist.

 

(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.

 

(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes

behandelt.

 

§66
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

 

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind

oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden,

gelten die §§ 51 bis 53.

 

§67
Bundeszentralregistergesetz
 

§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei

 

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei

sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.

 

§68
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

 

Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister

und die Tilgung von Strafvermerken oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes,

welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen,

verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,

die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,

treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

 

§69
Bundeszentralregistergesetz
 

BZRG § 69 Übergangsvorschriften

 

(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen,

die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind,

vor dem 1. August 1984 in das Bundeszentralregister eingetragen worden,

so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des

Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990)

geltenden Vorschriften zu behandeln.

 

(2) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches

zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden,

werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt.

In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen

nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft

aufzunehmen waren.

 

(3) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind,

werden nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

§ 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den

§§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs,

die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregister eingetragen wurden,

werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung behandelt.

 

 

§ 70

(weggefallen)

 

§ 71

(weggefallen)






 Ergaenzungen

Weitere Vorschriften des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts:

Bestechung: Gesetz zur Bekämpfung Internationaler ~ - IntBestG 

Bundeszentralregistergesetz - BZRG

Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV 

EU-Bestechungsgesetz - EU-BestG 

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - EGStGB 

Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV 

Eurojust-Gesetz - EJG 

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG

Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO 

Jugendgerichtsgesetz - JGG

Jugendgerichtsgesetz: Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten ( 112a Nr. 2 des ~es) - DVErzHRV 

Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG

Opferentschädigungsgesetz - OEG

Ordnungswidrigkeiten: Gesetz über ~ -

Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG 

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG 

Strafgesetzbuch - StGB

Strafprozessordnung - StPO

Strafprozessordnung: Einführungsgesetz zur ~ - EGStPO

Strafverfolgungsmaßnahmen: Gesetz über die Entschädigung für ~ - StrEG

Strafvollzugsgesetz - StVollzG

Strafvollzugsvergütungsordnung - StVollzVergO

Subventionsgesetz - SubvG 

Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG 

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB

Wehrstrafgesetz - WStG

Wehrstrafgesetz: Einführungsgesetz zum ~ - EGWStG 

Wirtschaftsstrafgesetz - WiStG 1954

 

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