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Gesetz über
das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)
§1

BZRG § 1
Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz
ein zentrales Register
(Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das
Bundesministerium der Justiz.
Soweit die Bestimmungen die Erfassung und
Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen,
werden sie von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen.
§ 2 (weggefallen)
-
§3

BZRG § 3
Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§
4 bis 8),
2.
3. Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§
11),
5. gerichtliche Feststellungen nach
§ 17 Abs. 2, § 18,
6. nachträgliche Entscheidungen und
Tatsachen,
die sich auf eine der
in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§
12 bis 16, § 17 Abs. 1).
§4

BZRG § 4
Verurteilungen
In das Register sind die rechtskräftigen
Entscheidungen einzutragen,
durch die ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
wegen einer rechtswidrigen Tat
1. auf Strafe erkannt,
2. eine Maßregel der Besserung und
Sicherung angeordnet,
3. jemanden nach
§ 59 des
Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach
§ 27 des
Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder
Heranwachsenden
festgestellt hat.
§5

BZRG § 5
Inhalt der Eintragung
(1) Einzutragen sind
1. die Personendaten des Betroffenen;
dazu gehören
der Geburtsname,
ein hiervon
abweichender Familienname,
die Vornamen,
das Geschlecht,
das Geburtsdatum,
der Geburtsort,
die
Staatsangehörigkeit und
die Anschrift sowie
abweichende
Personendaten,
2. die entscheidende Stelle samt
Geschäftsnummer,
3. der Tag der (letzten) Tat,
4. der Tag des ersten Urteils;
bei Strafbefehlen
gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den
Richter;
ist gegen den
Strafbefehl Einspruch eingelegt worden,
so ist der Tag der
auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils,
außer wenn der
Einspruch verworfen wurde,
5. der Tag der Rechtskraft,
6. die rechtliche Bezeichnung der Tat,
deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist,
unter Angabe der
angewendeten Strafvorschriften,
7. die verhängten Strafen,
die nach
§ 59 des
Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe
sowie alle kraft
Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe
oder neben
Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen
(§
11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln
und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen,
auf die bei Anwendung von
Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen,
wenn sie mit einem Schuldspruch nach
§ 27 des
Jugendgerichtsgesetzes,
einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder
der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind
die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen.
Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind
deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
§6

BZRG § 6
Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
Wird aus mehreren Einzelstrafen
nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet
oder eine einheitliche Jugendstrafe
festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.
§7

BZRG § 7
Aussetzung zur Bewährung
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe
oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in
das Register einzutragen.
Dabei ist das Ende der Bewährungszeit
oder der Führungsaufsicht zu vermerken.
(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach
§ 56d des
Strafgesetzbuchs
der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung
einzutragen.
(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt
verwarnt (§
59 des Strafgesetzbuchs)
oder wird die Entscheidung über die
Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt
(§
27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit
einzutragen.
§8

BZRG § 8
Sperre für Fahrerlaubnis
Hat das Gericht eine Sperre (§
69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet,
so ist der Tag ihres Ablaufs in das
Register einzutragen.
§ 9
-
§10

BZRG § 10
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
(1) In das Register sind die
vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
1. von einer deutschen Behörde die
Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe
oder eines zivilen
Gefolges der Stationierungsstreitkräfte
nach Artikel III Abs.
5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,
2. ein Paß versagt, entzogen oder in
seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird,
daß ein
Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes
über eine
Auslandsgrenze berechtigt,
3. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen
Verwendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Waffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung
oder der Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen
im Sinne von § 3 Abs. 1 des
Sprengstoffgesetzes untersagt wird,
b) die Erteilung
einer Waffenbesitzkarte,
eines Munitionserwerbsscheins,
eines Waffenscheins,
eines Jagdscheins oder
einer Erlaubnis nach § 27 des
Sprengstoffgesetzes
wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt,
zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) In das Register sind auch die
vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen
einer Verwaltungsbehörde sowie
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen,
durch die wegen Unzuverlässigkeit,
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
1. ein Antrag auf Zulassung zu einem
Beruf oder Gewerbe abgelehnt
oder eine erteilte
Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
2. die Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes untersagt,
3. die Befugnis zur Einstellung oder
Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder
4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung,
Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
verboten wird,
falls die Entscheidung nicht nach
§ 149 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung
in das Gewerbezentralregister einzutragen
ist;
richtet sich die Entscheidung nicht gegen
eine natürliche Person,
so ist die Eintragung bei der
vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen,
die unzuverlässig, ungeeignet oder
unwürdig ist.
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2
eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar,
so ist dies in das Register einzutragen.
§11

BZRG § 11
Schuldunfähigkeit
(1) In das Register sind einzutragen
1. gerichtliche Entscheidungen und
Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde,
durch die ein
Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender
Schuldunfähigkeit
oder auf psychischer
Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung
abgeschlossen wird,
2. gerichtliche Entscheidungen, durch
die der Antrag der Staatsanwaltschaft,
eine Maßregel der
Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§
413 der Strafprozessordnung),
mit der Begründung
abgelehnt wird,
dass von dem
Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien
oder dass er für die
Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,
sofern die Entscheidung oder Verfügung
auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen
ergangen ist und das Gutachten bei der
Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist.
Das Datum des Gutachtens ist einzutragen.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon
auszugehen ist,
dass weitere Ermittlungen zur Erhebung
der öffentlichen Klage führen würden.
§ 5 findet
entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen,
ob es sich bei der Tat um ein Vergehen
oder ein Verbrechen handelt.
(2) Die Registerbehörde unterrichtet den
Betroffenen von der Eintragung.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich
die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen
(§
3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht
ausgeschlossen werden kann.
§12

BZRG § 12
Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1. die nachträgliche Aussetzung
der Strafe,
eines Strafrestes oder
einer Maßregel der
Besserung und Sicherung;
dabei ist das Ende der
Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
2. die nachträgliche Unterstellung des
Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers
sowie die Abkürzung
oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
4. die Überweisung des Täters in den
Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,
5. der Widerruf der Aussetzung
einer Strafe,
eines Strafrestes oder
einer Maßregel der Besserung und Sicherung
zur Bewährung
und der Widerruf des
Straferlasses,
6. die Aufhebung der Unterstellung unter
die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der
Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre
für die Erteilung der Fahrerlaubnis,
9. Entscheidungen über eine vorbehaltene
Sicherungsverwahrung,
10. die nachträgliche Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(2) Wird nach einer Verwarnung mit
Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt,
so ist diese Entscheidung in das Register
einzutragen.
Stellt das Gericht nach Ablauf der
Bewährungszeit fest,
daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat (§ 59b
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs),
so wird die Eintragung über die
Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.
§13

BZRG § 13
Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur
Bewährung durch Beschluß;
dabei ist das Ende
der Bewährungszeit zu vermerken,
2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei
ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
3. die Abkürzung oder Verlängerung der
Bewährungszeit,
4. der Erlaß oder Teilerlaß der
Jugendstrafe,
5. die Beseitigung des Strafmakels,
6. der Widerruf der Aussetzung einer
Jugendstrafe oder eines Strafrestes
und der Beseitigung
des Strafmakels.
(2) Wird nach
§ 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt,
so ist auch diese in das Register
einzutragen;
§ 7 Abs. 1 gilt
entsprechend.
Die Eintragung über einen Schuldspruch
wird aus dem Register entfernt,
wenn der Schuldspruch
1. nach
§ 30 Abs. 2
des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
2. nach
§ 31 Abs. 2,
§ 66 des
Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird,
die in das
Erziehungsregister einzutragen ist.
§14

BZRG § 14
Gnadenerweise und Amnestien
In das Register sind einzutragen
1. die Aussetzung einer im Register
eingetragenen Strafe
oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung
sowie deren Widerruf;
wird eine
Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,
2. die Unterstellung des Verurteilten
unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers
sowie die Abkürzung
oder Verlängerung der Bewährungszeit,
3. der Erlaß, der Teilerlaß, die
Ermäßigung oder die Umwandlung
einer im Register
eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung
sowie die
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten,
die der Verurteilte
nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,
4. die Aufhebung der Unterstellung unter
die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
§15

BZRG § 15
Eintragung der Vollstreckung
In das Register ist der Tag einzutragen,
an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe
oder einer Vermögensstrafe
oder eine Maßregel der Besserung und
Sicherung mit Ausnahme der Sperre
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
beendet oder auf andere Weise erledigt ist.
§16

BZRG § 16
Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) In das Register ist der
rechtskräftige Beschluß einzutragen,
durch den das Gericht wegen einer
registerpflichtigen Verurteilung
die Wiederaufnahme des Verfahrens
anordnet (§
370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).
(2) Ist die endgültige Entscheidung in
dem Wiederaufnahmeverfahren
(§§
371, 373
der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden,
so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus
dem Register entfernt.
Wird durch die Entscheidung das frühere
Urteil aufrechterhalten,
so wird dies im Register vermerkt.
Andernfalls wird die auf die erneute
Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen,
wenn sie eine registerpflichtige
Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register
entfernt.
§17

BZRG § 17
Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe,
eines Strafrestes
oder der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach
§ 35
- auch in Verbindung mit
§ 38 -
des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt,
so ist dies in das Register einzutragen.
Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem
Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist.
Wird nachträglich ein anderer Tag
festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen,
so ist auch dies mitzuteilen.
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht
mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt,
daß der Verurteilte die Tat auf Grund
einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
so ist diese Feststellung in das Register
einzutragen;
dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren,
wenn der Verurteilte alle oder den ihrer
Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten
auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
§18

BZRG § 18
Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
Ist eine Verurteilung im Falle des
§ 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen,
so ist dies in das Register einzutragen.
§19

BZRG § 19
Aufhebung von Entscheidungen
(1) Wird eine nach § 10
eingetragene Entscheidung aufgehoben
oder durch eine neue Entscheidung
gegenstandslos,
so wird die Eintragung aus dem Register
entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
1. die Vollziehbarkeit einer nach
§ 10 eingetragenen Entscheidung
aufgrund behördlicher
oder gerichtlicher Entscheidung entfällt,
2. die Verwaltungsbehörde eine
befristete Entscheidung erlassen
oder in der
Mitteilung an das Register bestimmt hat,
daß die Entscheidung
nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll,
und diese Frist
abgelaufen ist.
§20

BZRG § 20
Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
(1) Gerichte und Behörden teilen der
Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten
Entscheidungen,
Feststellungen und Tatsachen mit.
Stellen sie fest, dass die mitgeteilten
Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und,
soweit und sobald sie bekannt sind, die
richtigen Daten unverzüglich anzugeben.
Stellt die Registerbehörde eine
Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen,
die richtigen Daten mitzuteilen.
In beiden Fällen hat die Registerbehörde
die unrichtige Eintragung zu berichtigen.
Die mitteilende Stelle sowie Stellen,
denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist,
sind hiervon zu unterrichten, sofern es
sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
(2) Legt der Betroffene schlüssig dar,
dass eine Eintragung unrichtig ist,
so hat die Registerbehörde die Eintragung
mit einem Sperrvermerk zu versehen,
solange sich weder die Richtigkeit noch
die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt.
Die Daten dürfen außer zur Prüfung der
Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
ohne Einwilligung des Betroffenen nicht
verarbeitet oder genutzt werden.
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Sind Eintragungen mit einem
Sperrvermerk versehen,
wird eine Auskunft über sie nur den in
§ 41 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt.
In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk
hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.
§20a

BZRG § 20a
Namensänderung
(1) Die Meldebehörden haben der
Registerbehörde bei Änderung des
Geburtsnamens,
Familiennamens oder
Vornamens
einer Person für die in den Absätzen 2
und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen
folgende weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Anschrift,
7. Bezeichnung der Behörde, die die
Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des
zugrundeliegenden Rechtsaktes.
Die Mitteilung ist ungeachtet des
Offenbarungsverbots nach
§ 5 Abs. 1 des
Transsexuellengesetzes und des
Adoptionsgeheimnisses nach
§ 1758 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässig.
(2) Enthält das Register eine Eintragung
über die Person, deren
Geburtsname,
Familienname oder
Vorname
sich geändert hat,
oder ist über diese Person eine Nachricht
über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist
der neue Name bei der Eintragung,
der Ausschreibungsnachricht oder dem
Suchvermerk zu vermerken.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf
nur für die in Absatz 2,
§ 476 Abs. 1
Satz 1 der Strafprozeßordnung
oder in
§ 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung
genannten Zwecke verwendet werden.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,
so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu
vernichten.
§ 21 (weggefallen)
-
§21a

BZRG § 21a
Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener
Daten durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der
Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist,
dass die Daten gegen den unbefugten
Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden.
§ 493 Abs.
2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§22

BZRG § 22
Hinweispflicht der Registerbehörde
(1) Erhält das Register eine Mitteilung
über
1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
2. die Aussetzung der Verhängung einer
Jugendstrafe,
3. die Zurückstellung der Vollstreckung
oder die Aussetzung einer Strafe,
eines Strafrestes
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung,
4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
so wird die Behörde, welche die
Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet,
wenn eine Mitteilung über eine weitere
Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt,
daß die Entscheidung nicht mehr
widerrufen werden kann.
Ist eine Maßregel der Besserung und
Sicherung ausgesetzt,
so stehen in den Fällen der Nummer 3
Mitteilungen nach § 11 einer Mitteilung über eine
Verurteilung gleich.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine
Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten
Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.
(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete
Entscheidung widerrufen
und ist im Register eine weitere
Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen,
so hat die Registerbehörde die Behörde,
welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat,
von dem Widerruf zu benachrichtigen.
§23

BZRG § 23
Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
Ist bei Eintragung einer Verurteilung in
das Register ersichtlich,
daß im Register eine weitere Verurteilung
eingetragen ist,
bei der die Bildung einer Gesamtstrafe
mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt,
so weist die Registerbehörde die Behörde,
welche die letzte Mitteilung gemacht hat,
auf die Möglichkeit einer
Gesamtstrafenbildung hin.
§24

BZRG § 24
Entfernung von Eintragungen
(1) Eintragungen über Personen, deren Tod
der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist,
werden drei Jahre nach dem Eingang der
Mitteilung aus dem Register entfernt.
Während dieser Zeit darf nur den
Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre
alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
(3) Eintragungen nach § 11
werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren,
bei Verfahren wegen eines Verbrechens
nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.
Bei Straftaten nach den §§
174 bis 180 oder
§ 182 des
Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Tag der
Entscheidung oder Verfügung.
(4) Sind im Register mehrere Eintragungen
nach § 11 vorhanden,
so ist die Entfernung einer Eintragung
erst zulässig,
wenn für alle Eintragungen die
Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
§25

BZRG § 25
Anordnung der Entfernung
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag
oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle,
welche die Entscheidung getroffen hat,
insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Betroffenen anordnen,
daß Eintragungen nach den
§§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt
werden,
soweit nicht das öffentliche Interesse
einer solchen Anordnung entgegensteht.
Vor ihrer Entscheidung soll sie in den
Fällen des § 11
einen in der Psychiatrie erfahrenen
medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller
innerhalb zwei Wochen nach der
Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
Hilft die Registerbehörde der Beschwerde
nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
§26

BZRG § 26
Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer
Entscheidung darüber,
ob eine zu Unrecht aus dem Register
entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird,
dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§27

BZRG § 27
Speicherung
Auf Grund einer Ausschreibung zur
Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person
wird auf Ersuchen einer Behörde ein
Suchvermerk im Register gespeichert,
wenn der Suchvermerk der Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben
oder der Durchführung von Maßnahmen der
Zentralen Behörde nach
§ 7 des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162),
§ 4 Abs. 3
des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März
2007 (BGBl. I S. 314) oder
nach den
§§ 16
und 17
des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
dient und der Aufenthaltsort des
Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.
§28

BZRG § 28
Behandlung
(1) Enthält das Register eine Eintragung
oder erhält es eine Mitteilung über den Gesuchten,
so gibt die Registerbehörde der
anfragenden Behörde das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung
sowie die mitteilende Behörde bekannt.
Entsprechend ist zu verfahren,
wenn ein Antrag auf Erteilung eines
Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden
Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen,
so ist jeder Behörde von der Anfrage der
anderen Behörde Mitteilung zu machen.
Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von
derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
§29

BZRG § 29
Erledigung
(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf
von drei Jahren seit der Niederlegung,
so ist dies der Registerbehörde
mitzuteilen.
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn
ihre Erledigung mitgeteilt wird,
spätestens jedoch nach Ablauf von drei
Jahren seit der Niederlegung.
§30

BZRG § 30
Antrag
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat,
wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie
betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis).
Hat der Betroffene einen gesetzlichen
Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.
Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so
ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde
zu stellen.
Der Antragsteller hat seine Identität
und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Der Betroffene und sein gesetzlicher
Vertreter können sich bei der Antragstellung
nicht durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen.
Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das
Führungszeugnis entgegen,
behält davon zwei Fünftel ein und führt
den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
so kann er den Antrag unmittelbar bei der
Registerbehörde stellen.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des
Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht
zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage
bei einer Behörde beantragt,
so ist es der Behörde unmittelbar zu
übersenden.
Die Behörde hat dem Antragsteller auf
Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
Der Antragsteller kann verlangen, daß das
Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält,
zunächst an ein von ihm
benanntes Amtsgericht zur
Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
Die
Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag
bei ihr gestellt wird,
auf diese
Möglichkeit hinzuweisen.
Das
Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren.
Nach
Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten
oder,
falls der
Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen,
daß das Führungszeugnis, wenn es
Eintragungen enthält,
zunächst an eine von ihm benannte
amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
zur Einsichtnahme durch ihn übersandt
wird.
Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die
amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
§30a

BZRG § 30a
Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein
erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen
Bestimmungen
unter Bezugnahme auf
diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt
wird für
a) die Prüfung der
persönlichen Eignung
nach § 72a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b) eine sonstige
berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung,
Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit,
die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist,
Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines
erweiterten Führungszeugnisses stellt,
hat eine schriftliche Aufforderung
vorzulegen, in der die Person,
die das erweiterte Führungszeugnis vom
Antragsteller verlangt, bestätigt,
dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
vorliegen.
Im Übrigen gilt § 30
entsprechend.
§31

BZRG § 31
Erteilung des Führungszeugnisses und
des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
(1) Behörden erhalten über eine bestimmte
Person ein Führungszeugnis,
soweit sie es zur Erledigung ihrer
hoheitlichen Aufgaben benötigen
und eine Aufforderung an den Betroffenen,
ein Führungszeugnis vorzulegen,
nicht sachgemäß ist oder erfolglos
bleibt.
Die Behörde hat dem Betroffenen auf
Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
(2) Behörden erhalten zum Zweck des
Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§32

BZRG § 32
Inhalt des Führungszeugnisses
(1) In das Führungszeugnis werden die in
den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.
Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon
Ausnahmen zugelassen werden,
gelten diese nicht bei Verurteilungen
wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 180 oder
182 des
Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt
nach § 59 des
Strafgesetzbuchs,
2. der Schuldspruch nach
§ 27 des
Jugendgerichtsgesetzes,
3. Verurteilungen, durch die auf
Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,
wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im
Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt
oder nach
§ 35 des
Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt
und diese
Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4. Verurteilungen, durch die auf
Jugendstrafe erkannt worden ist,
wenn der Strafmakel
gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt
und die Beseitigung
nicht widerrufen worden ist,
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von
nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe
oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen
ist,
6. Verurteilungen, durch die auf
Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,
wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach
§ 35
oder §
36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung
ausgesetzt oder
b) nach
§ 56 oder
§ 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist
und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat
oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden
Teil der Taten
auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind
und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7. Verurteilungen, durch die neben
Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
wenn die
Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes
oder der Maßregel
nach §
35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist
und im übrigen die
Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8. Verurteilungen, durch die Maßregeln
der Besserung und Sicherung,
Nebenstrafen oder
Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander
oder in Verbindung
mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9. Verurteilungen, bei denen die
Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist;
ist die
Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet,
so ist im
Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10. abweichende Personendaten gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
11. Eintragungen nach den
§§ 10 und 11,
12. die vorbehaltene
Sicherungsverwahrung,
falls von der
Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§
30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch
aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet worden
ist,
2. Eintragungen nach § 10,
wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11,
wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre
zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
sofern unter diesen
Daten Eintragungen erfolgt sind,
die in ein
Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§
30 Abs. 5, § 31) sind ferner
die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten
Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der
Ausübung eines Gewerbes
oder dem Betrieb
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe
oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten
im Sinne des
§ 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer
Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das
Führungszeugnis für die in § 149
Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung
bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9
Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden,
gelten diese nicht bei einer Verurteilung
wegen einer Straftat nach den §§
171,
180a,
181a,
183 bis 184f,
225,
232 bis
233a, 234,
235 oder
§ 236 des
Strafgesetzbuchs,
wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach
§ 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt
wird.
§33

BZRG § 33
Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist
werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen,
durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe
erkannt worden ist, wenn der Strafrest
nicht nach
§ 57a Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit
§ 56g des
Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist oder
3. die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,
wenn ein
Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5,
§ 31) beantragt wird.
§34

BZRG § 34
Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine
Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird,
beträgt
1. drei Jahre bei
Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,
wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im
Gnadenweg
zur Bewährung
ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden
und im Register nicht
außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem
Jahr,
wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d) Jugendstrafe von mehr als zwei
Jahren,
wenn ein Strafrest
nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen
worden ist,
e) (weggefallen)
2. zehn Jahre bei
Verurteilungen
wegen einer Straftat
nach den §§
174 bis 180 oder
182 des Strafgesetzbuches
zu einer
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3. fünf Jahre in den
übrigen Fällen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine
Verurteilung wegen einer Straftat
nach den
§§
171,
180a,
181a,
183 bis 184f,
225,
232 bis
233a, 234,
235 oder
§ 236 des
Strafgesetzbuchs
zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr
nicht mehr in ein erweitertes
Führungszeugnis aufgenommen wird,
beträgt zehn Jahre.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3
verlängert sich die Frist um die Dauer
der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe.
Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist
um den zwischen dem Tag des ersten
Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum,
mindestens jedoch um zwanzig
Jahre.
§35

BZRG § 35
Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine
einheitliche Jugendstrafe gebildet
oder ist nach
§ 30 Abs. 1
des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden,
so ist allein die neue Entscheidung für
§ 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.
(2) In den Fällen des § 34
bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen
und neben Freiheitsstrafe oder
Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen
bei der Feststellung der Frist
unberücksichtigt.
§36

BZRG § 36
Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten
Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).
Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
1. eine Gesamtstrafe oder eine
einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2. nach
§ 30 Abs. 1
des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3. eine Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren ergeht,
die eine
registerpflichtige Verurteilung enthält.
§37

BZRG § 37
Ablaufhemmung
(1) Hat ein Verurteilter infolge der
Verurteilung die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
oder das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
verloren, so läuft die Frist nicht ab,
solange er diese Fähigkeit oder dieses
Recht nicht wiedererlangt hat.
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab,
solange sich aus dem Register ergibt,
daß die Vollstreckung einer Strafe
oder eine der in
§ 61 des
Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und
Sicherung
mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis
noch nicht erledigt oder die Strafe noch
nicht erlassen ist.
§38

BZRG § 38
Mehrere Verurteilungen
(1) Sind im Register mehrere
Verurteilungen eingetragen,
so sind sie alle in das Führungszeugnis
aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.
(2) Außer Betracht bleiben
1. Verurteilungen, die nur in ein
Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind
(§ 32
Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2. Verurteilungen in den Fällen des
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3. Verurteilungen, durch die auf
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen
oder auf
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt
worden ist.
§39

BZRG § 39
Anordnung der Nichtaufnahme
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen,
daß Verurteilungen und Eintragungen nach
§ 11 entgegen diesem Gesetz
nicht in das Führungszeugnis aufgenommen
werden.
Dies gilt nicht, soweit das öffentliche
Interesse der Anordnung entgegensteht.
Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse
ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden,
auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung
der erweiterten Führungszeugnisse,
auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung
der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden
oder auf die einmalige Erteilung eines
Führungszeugnisses beschränkt werden.
Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich
dieses Gesetzes,
so soll die Registerbehörde das
erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
Betrifft die Eintragung eine solche der
in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung,
durch die eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
so soll sie auch einen in der Psychiatrie
erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Hat der Verurteilte infolge der
Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
oder das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren,
so darf eine Anordnung nach Absatz 1
nicht ergehen,
solange er diese Fähigkeit oder dieses
Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung
nach Absatz 1 steht dem Antragsteller
innerhalb zwei Wochen nach der
Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
Hilft die Registerbehörde der Beschwerde
nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
§40

BZRG § 40
Nachträgliche Eintragung
Wird eine weitere Verurteilung im
Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach
§ 11,
so kommt dem Betroffenen eine Anordnung
nach § 39 nicht zugute,
solange die spätere Eintragung in das
Führungszeugnis aufzunehmen ist.
§ 38 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§41

BZRG § 41
Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein
Führungszeugnis nicht aufgenommen werden,
sowie von Suchvermerken darf -
unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben
werden
1. den Gerichten, Gerichtsvorständen,
Staatsanwaltschaften
und Aufsichtsstellen (§
68a des Strafgesetzbuchs)
für Zwecke der
Rechtspflege
sowie den
Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs
einschließlich der
Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2. den obersten Bundes- und
Landesbehörden,
3. den Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder,
dem
Bundesnachrichtendienst und
dem Militärischen
Abschirmdienst
für die diesen
Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung
von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
5. den Kriminaldienst verrichtenden
Dienststellen der Polizei
für Zwecke der
Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6. den Einbürgerungsbehörden für
Einbürgerungsverfahren,
7. den Ausländerbehörden und dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
wenn sich die
Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9. den für waffenrechtliche oder
sprengstoffrechtliche Erlaubnisse,
für die Erteilung von
Jagdscheinen,
für Erlaubnisse zum
Halten eines gefährlichen Hundes oder
für Erlaubnisse für
das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals
zuständigen Behörden,
10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
im Rahmen
des Erlaubnisverfahrens nach dem
Betäubungsmittelgesetz,
11. den Rechtsanwaltskammern oder
der
Patentanwaltskammer
für die
Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
oder der
Patentanwaltsordnung,
12. dem Bundesamt für Strahlenschutz
im Rahmen
der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.
13. den Luftsicherheitsbehörden
für
Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
§ 7 des
Luftsicherheitsgesetzes.
(2) (weggefallen)
(3) Eintragungen nach § 17
und Verurteilungen zu Jugendstrafe,
bei denen der Strafmakel als beseitigt
erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden;
über sie wird nur noch den Strafgerichten
und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren
gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.
Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen
einer Straftat nach den
§§
171, 174
bis 180a,
181a,
182 bis 184f,
225,
232 bis
233a, 234,
235 oder
§ 236 des
Strafgesetzbuchs.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis
3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt.
Die in Absatz 1 genannten Stellen haben
den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird;
sie darf nur für diesen Zweck verwertet
werden.
(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen,
die in ein Führungszeugnis nicht
oder die nur in ein Führungszeugnis nach
§ 32 Abs. 3 bis 5 aufzunehmen sind,
so ist hierauf besonders hinzuweisen.
§42

BZRG § 42
Auskunft an den Betroffenen
Einer Person, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt,
welche Eintragungen über sie im Register
enthalten sind.
§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3
gilt entsprechend.
Erfolgt die Mitteilung nicht durch
Einsichtnahme bei der Registerbehörde,
so ist sie, wenn der Antragsteller im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt,
an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu
senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann.
Befindet sich der Betroffene in amtlichem
Gewahrsam einer Justizbehörde,
so tritt die Anstaltsleitung an die
Stelle des Amtsgerichts.
Wohnt der Antragsteller außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
so ist die Mitteilung, an eine von ihm
benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden,
bei der er die Mitteilung persönlich
einsehen kann.
Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom
Amtsgericht, der Anstaltsleitung
oder der amtlichen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.
§42a

BZRG § 42a
Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener
Daten aus dem Register
an Hochschulen,
andere Einrichtungen, die
wissenschaftliche Forschung betreiben,
und öffentliche Stellen
ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter
wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich
oder die
Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3. das öffentliche Interesse an der
Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der
Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im
Rahmen des öffentlichen Interesses
das wissenschaftliche Interesse an dem
Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(1a) Die mehrfache Übermittlung von
personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit
kann für einen angemessenen Zeitraum nach
Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn
1. die Voraussetzungen von Absatz 1
Nummer 1 und 2 vorliegen,
2. ein bedeutendes öffentliches Interesse
an der Forschungsarbeit besteht und
3. das bedeutende öffentliche Interesse
an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige
Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung
erheblich überwiegt.
Die übermittelten Daten sollen
pseudonymisiert werden;
ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung
ist nur zulässig,
wenn dies zur Erreichung des
Forschungszweckes unerlässlich ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Zeitraum ist insbesondere unter
Berücksichtigung des Forschungszweckes,
einer beabsichtigten Pseudonymisierung
der Daten,
der Schwere der untersuchten Straftaten
und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen festzusetzen;
ein Übermittlungszeitraum, der im
Ergebnis die Tilgungsfristen mehr als verdoppelt,
ist in der Regel nicht mehr angemessen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
wenn bei einmaliger Übermittlung
personenbezogene Daten mit früher übermittelten,
noch nicht anonymisierten Daten eines
anderen Forschungsvorhabens zusammengeführt werden sollen.

(2) Personenbezogene Daten werden nur an
solche Personen übermittelt,
die Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind
oder die zur Geheimhaltung verpflichtet
worden sind.
§ 1 Abs. 2,
3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur
Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(3) Die personenbezogenen Daten dürfen
nur für den Zweck verwendet werden,
für den sie übermittelt worden sind.
Die Verwendung für andere
Forschungsvorhaben oder die Weitergabe
richtet sich nach den Absätzen 1 und 2
und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde;
Absatz 1a gilt entsprechend,
wenn mehrfach von der Registerbehörde
übermittelte personenbezogene Daten verknüpft werden sollen.
(4) Die Daten sind gegen unbefugte
Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
Die wissenschaftliche Forschung
betreibende Stelle hat dafür zu sorgen,
dass die Verwendung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt
von der Erfüllung solcher
Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt,
für die diese Daten gleichfalls von
Bedeutung sein können.
(5) Sobald der Forschungszweck es
erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
Solange dies noch nicht möglich ist, sind
die Merkmale gesondert aufzubewahren,
mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet
werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2
personenbezogene Daten erhalten hat,
darf diese nur veröffentlichen, wenn dies
für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist.
Die Veröffentlichung bedarf der
Zustimmung der Registerbehörde.
(7) Ist der Empfänger eine
nichtöffentliche Stelle,
finden die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,
wenn die Informationen nicht in oder aus
Dateien verarbeitet werden.
(8) Ist es der Registerbehörde mit
vertretbarem Aufwand möglich,
kann sie mit den Registerdaten
vorbereitende Analysen durchführen.
§42b

BZRG § 42b
Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Registerbehörde kann öffentlichen
Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Auskünfte in anonymisierter Form erteilen.
§ 42a Abs. 8 gilt
entsprechend.
§42c

BZRG § 42c
Protokollierungen
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den
von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen
Protokolle über folgende Daten:
1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf
der die Auskunft oder der Hinweis beruht,
2. den Zweck der Auskunft,
3. die in der Anfrage und der Auskunft
verwendeten Personendaten,
4. die Person oder Stelle, die um
Erteilung der Auskunft ersucht hat,
den Empfänger eines
Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5
oder deren Kennung,
5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
6. den Namen des Bediensteten, der die
Mitteilung gemacht hat oder eine Kennung,
außer bei Abrufen im
automatisierten Verfahren,
7. das Aktenzeichen, außer bei
Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 1.
(2) Die Protokolldaten dürfen nur für
Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20,
zu internen Prüfzwecken und zur
Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen Missbrauch zu schützen.
Protokolldaten sind nach einem Jahr zu
löschen,
es sei denn, sie werden für Zwecke nach
Satz 1 benötigt.
Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
§43

BZRG § 43
Weiterleitung von Auskünften
Oberste Bundes- oder Landesbehörden
dürfen Eintragungen,
die in ein Führungszeugnis nicht
aufgenommen werden,
einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht
unterstehenden Behörde nur mitteilen,
wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen
für den Bund oder ein Land unerläßlich ist
oder wenn andernfalls die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
§43a

BZRG § 43a
Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
(1) In Verfahren nach den
§§ 25, 39, 49,
55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3
ist die Übermittlung personenbezogener
Daten zulässig,
wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht
der übermittelnden Stelle
1. zur Verfolgung einer Straftat,
2. zur Abwehr eines erheblichen
Nachteils für das Gemeinwohl
oder einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit,
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4. zur Abwehr einer erheblichen
Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
5. zur Erledigung eines Suchvermerks
erforderlich ist.
(2) Die
§§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
gelten entsprechend.
§44

BZRG § 44
Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Zentralregister an
Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31,
41, 43)
dürfen nur den mit der Entgegennahme oder
Bearbeitung betrauten Bediensteten
zur Kenntnis gebracht werden.
§44a

BZRG § 44a
Versagung der Auskunft
(1) Die Registerbehörde sperrt den
Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die
Auskunftserteilung,
wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt,
dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist.
(2) Die Registerbehörde soll die
Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
über die gesperrten Personendaten
versagen,
soweit entgegenstehende öffentliche
Interessen
oder schutzwürdige Interessen Dritter
nicht überwiegen.
Sie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme;
die Beurteilung der Zeugenschutzstelle,
dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des
Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für
die Registerbehörde bindend.
Die Versagung der Auskunft bedarf keiner
Begründung.
(3) Die Registerbehörde legt über eine
Person, über die keine Eintragung vorhanden ist,
einen besonders gekennzeichneten
Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt,
dass dies zum Schutze dieser Person als
Zeuge vor Ausforschung
durch missbräuchliche Auskunftsersuchen
erforderlich ist.
Über diesen Datensatz werden Auskünfte
nicht erteilt.
Die Registerbehörde unterrichtet die
Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft,
der zu dieser Person oder zu sonst von
der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht.
(4) Die
§§ 161,
161a der
Strafprozessordnung bleiben unberührt.
§45

BZRG § 45
Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§
4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein
Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.
Während dieser Zeit darf über die
Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger
Freiheitsstrafe,
2. bei Anordnung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung
oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
§46

BZRG § 46
Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre
bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als
neunzig Tagessätzen,
wenn keine
Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register
eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest
von nicht mehr als drei Monaten,
wenn im Register
keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als
einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als
zwei Jahren,
wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
oder im Gnadenweg zur
Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei
Jahren,
wenn ein Strafrest
nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich
oder im Gnadenweg
erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe,
wenn der Strafmakel
gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§
11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs)
mit Ausnahme der
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer
und des Berufsverbots
für immer,
eine Nebenstrafe oder
eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander
oder in Verbindung
mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,
wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
oder im Gnadenweg zur
Bewährung ausgesetzt worden
und im Register nicht
außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen
einer Straftat nach den
§§
171,
180a,
181a,
183 bis
184f, 225,
232 bis
233a, 234,
235 oder
§ 236
des Strafgesetzbuchs
von mehr als einem
Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3. zwanzig Jahre bei
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
§§
174 bis 180 oder
182 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
von mehr als einem
Jahr,
4. fünfzehn Jahre
in allen übrigen
Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines
Strafrestes zur Bewährung
oder die Beseitigung des Strafmakels
bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt,
wenn diese Entscheidungen widerrufen
worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4
verlängert sich die Frist um die Dauer
der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
§47

BZRG § 47
Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
(1) Für die Feststellung und Berechnung
der Frist gelten die §§ 35, 36
entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab,
solange sich aus dem Register ergibt,
daß die Vollstreckung einer Strafe oder
eine der in §
61 des Strafgesetzbuchs
aufgeführten Maßregeln der Besserung und
Sicherung noch nicht erledigt
oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
§ 37 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere
Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst
zulässig,
wenn für alle Verurteilungen die
Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Die Eintragung einer Verurteilung, durch
die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer
angeordnet worden ist, hindert die
Tilgung anderer Verurteilungen nur,
wenn zugleich auf eine Strafe erkannt
worden ist,
für die allein die Tilgungsfrist nach
§ 46 noch nicht abgelaufen wäre.
§48

BZRG § 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Ist die Verurteilung lediglich wegen
einer Handlung eingetragen,
für die das nach der Verurteilung
geltende Gesetz nicht mehr Strafe,
sondern nur noch Geldbuße allein oder in
Verbindung mit einer Nebenfolge androht,
so ordnet die Registerbehörde auf Antrag
des Verurteilten an,
daß die Eintragung zu tilgen ist.
§49

BZRG § 49
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen,
daß Eintragungen entgegen den
§§ 45, 46 zu tilgen sind, falls
die Vollstreckung erledigt ist
und das öffentliche Interesse der
Anordnung nicht entgegensteht.
Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich
dieses Gesetzes,
so soll die Registerbehörde das
erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
Betrifft die Eintragung eine
Verurteilung,
durch welche eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
so soll sie auch einen in der Psychiatrie
erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2) Hat der Verurteilte infolge der
Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
oder das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
verloren, so darf eine Anordnung nach
Absatz 1 nicht ergehen,
solange er diese Fähigkeit oder dieses
Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung
nach Absatz 1 steht dem Antragsteller
innerhalb zwei Wochen nach der
Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
Hilft die Registerbehörde der Beschwerde
nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.
§50

BZRG § 50
Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer
Entscheidung darüber,
ob eine zu Unrecht im Register getilgte
Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird,
dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§51

BZRG § 51
Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine
Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen,
so dürfen die Tat und die Verurteilung
dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten
und nicht zu seinem Nachteil verwertet
werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung
entstandene Rechte Dritter,
gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der
Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten
oder Verwaltungsbehörden, die im
Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind,
bleiben unberührt.
§52

BZRG § 52
Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von
§ 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein
Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist,
falls die Umstände
der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von
Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren
Verfahrens beantragt wird oder
4. der Betroffene die
Zulassung zu einem
Beruf oder einem Gewerbe,
die Einstellung in
den öffentlichen Dienst oder
die Erteilung einer
Waffenbesitzkarte,
eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder
einer Erlaubnis nach § 27 des
Sprengstoffgesetzes
beantragt, falls die
Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis
sonst zu einer
erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde;
das gleiche gilt,
wenn der Betroffene die Aufhebung einer
die Ausübung eines
Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51
Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren
berücksichtigt werden,
das die Erteilung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
solange die Verurteilung nach den
Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet
werden darf.
Außerdem dürfen für die Prüfung der
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Entscheidungen der Gerichte nach den
§§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
§53

BZRG § 53
Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als
unbestraft bezeichnen
und braucht den der Verurteilung zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren,
wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur
in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4
aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein
Recht auf unbeschränkte Auskunft haben,
kann der Verurteilte ihnen gegenüber
keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten,
falls er hierüber belehrt wird.
§54

BZRG § 54
Eintragungen in das Register
(1) Strafrechtliche Verurteilungen,
die nicht durch deutsche Gerichte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind,
werden in das Register eingetragen, wenn
1. der Verurteilte Deutscher oder im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
2. wegen des der Verurteilung zugrunde
liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts
auch nach dem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht,
ungeachtet etwaiger
Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder
eine Maßregel der
Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
3. die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Erfüllt eine Verurteilung die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
nur hinsichtlich eines Teils der
abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung
eingetragen.
§55

BZRG § 55
Verfahren bei der Eintragung
(1) Die Registerbehörde trägt eine
Verurteilung,
die nicht durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist,
ein, wenn ihr die Verurteilung von einer
Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat,
mitgeteilt worden ist und sich aus der
Mitteilung nicht ergibt,
daß die Voraussetzungen des
§ 54 nicht vorliegen.
(2) Der Betroffene soll unverzüglich zu
der Eintragung gehört werden,
wenn sein Aufenthalt feststellbar ist.
Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung
oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung
die Voraussetzungen des §
54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu
entfernen.
Lehnt die Registerbehörde einen Antrag
des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab,
so steht dem Betroffenen innerhalb von
zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung
die Beschwerde zu. Hilft die
Registerbehörde der Beschwerde nicht ab,
so entscheidet das Bundesministerium der
Justiz.
§56

BZRG § 56
Behandlung von Eintragungen
(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der
Anwendung dieses Gesetzes
wie Eintragungen von Verurteilungen durch
deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt.
Hierbei steht eine Rechtsfolge der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich,
der sie am meisten entspricht;
Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für
die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.
(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54
eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis
und für die Tilgung der Eintragung bedarf
es nicht der Erledigung der Vollstreckung.
§56a

BZRG § 56a
Mitteilung über ausländische Verurteilungen
Die Registerbehörde darf der zuständigen
Staatsanwaltschaft
eine im Register eingetragene
strafrechtliche Verurteilung,
die nicht durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist,
mitteilen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Mitteilung zum Zweck der
Strafrechtspflege erforderlich ist.
Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft
festgestellt werden,
richtet die Registerbehörde die
Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsanwaltschaft.
§57

BZRG § 57
Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Stellen eines anderen Staates sowie
über- und zwischenstaatlichen Stellen
wird nach den hierfür geltenden
völkerrechtlichen Verträgen,
die der Mitwirkung der gesetzgebenden
Körperschaften nach
Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften,
Auskunft aus dem Register erteilt.
(2) Soweit völkerrechtliche Verträge
nicht geschlossen worden sind,
kann das Bundesamt für Justiz den in
Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke
und in gleichem Umfang Auskunft erteilen
wie vergleichbaren deutschen Stellen.
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,
dass er die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf,
für den sie erteilt worden ist.
Eine Auskunft unterbleibt, soweit
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,
insbesondere wenn im Empfängerland ein
angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über
strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen,
die im Zentralregister eingetragen werden
(Strafnachrichten),
werden nach den hierfür geltenden
völkerrechtlichen Verträgen,
die der Mitwirkung der gesetzgebenden
Körperschaften nach
Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften,
erstellt und übermittelt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
§58

BZRG § 58
Berücksichtigung von Verurteilungen
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt,
auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register
eingetragen ist,
als tilgungsreif, sobald eine ihr
vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tilgungsreif wäre.
§ 53 gilt auch zugunsten des außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
§59

BZRG § 59
Führung des Erziehungsregisters
Das Erziehungsregister wird von dem
Bundeszentralregister geführt.
Für das Erziehungsregister gelten die
Vorschriften des Zweiten Teils,
soweit die §§ 60 bis 64
nicht etwas anderes bestimmen.
§60

BZRG § 60
Eintragungen in das Erziehungsregister
(1) In das Erziehungsregister werden die
folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,
soweit sie nicht nach § 5
Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
1. die Anordnung von Maßnahmen nach
§ 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln (§§
9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes),
Nebenstrafen oder
Nebenfolgen (§
8 Abs. 3,
§ 76 des Jugendgerichtsgesetzes)
allein oder in
Verbindung miteinander,
3. der Schuldspruch, der nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister
entfernt worden ist,
4. Entscheidungen, in denen der Richter
die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln
dem Familiengericht
überläßt (§§
53, 104
Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),
5. Anordnungen des Familiengerichts, die
auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
6. der Freispruch wegen mangelnder Reife
und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund
(§
3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
7. das Absehen von der Verfolgung nach
§ 45 des
Jugendgerichtsgesetzes
und die Einstellung
des Verfahrens nach
§ 47 des
Jugendgerichtsgesetzes,
8.
9. vorläufige und endgültige
Entscheidungen des Familiengerichts
nach
§ 1666 Abs.
1 und §
1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie Entscheidungen
des Familiengerichts nach
§ 1837 Abs.
4
in Verbindung mit
§ 1666 Abs.
1 und §
1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
welche die Sorge für
die Person des Minderjährigen betreffen;
ferner die
Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen
aufgehoben oder
geändert werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
ist zugleich die vom Richter nach
§ 45 Abs. 3
oder § 47 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme
einzutragen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§61

BZRG § 61
Auskunft aus dem Erziehungsregister
(1) Eintragungen im Erziehungsregister
dürfen - unbeschadet der §§ 42a, 42c
- nur mitgeteilt werden
1. den Strafgerichten und
Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege
sowie den
Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs
einschließlich der
Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2. den Familiengerichten für Verfahren,
welche die Sorge für
die Person des im Register Geführten betreffen,
3. den Jugendämtern und den
Landesjugendämtern
für die Wahrnehmung
von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
5. den für waffen- und
sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden
mit der Maßgabe, dass
nur Entscheidungen und Anordnungen
nach §
60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem
Zentralregister
als auch aus dem Erziehungsregister
Auskunft zu erteilen ist,
werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus
dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4)
auch die in das Erziehungsregister
aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister
dürfen nicht an andere
als die in Absatz 1 genannten Behörden
weitergeleitet werden.
§62

BZRG § 62
Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke
unter den Voraussetzungen des § 27
nur von den Behörden niedergelegt werden,
denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
§63

BZRG § 63
Entfernung von Eintragungen
(1) Eintragungen im Erziehungsregister
werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange
im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe,
Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
eingetragen ist.
(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen,
daß Eintragungen vorzeitig entfernt
werden,
wenn die Vollstreckung erledigt ist und
das öffentliche Interesse
einer solchen Anordnung nicht
entgegensteht.
§ 49 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(4) Die §§ 51,
52 gelten entsprechend.
§64

BZRG § 64
Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
(1) Eintragungen in das
Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte
braucht der Betroffene nicht zu
offenbaren.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein
Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben,
kann der Betroffene ihnen gegenüber keine
Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
§64a

BZRG § 64a
Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Das Bundesamt für Justiz ist für das
Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der
Eintragungen und der zugrunde liegenden
Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten
Strafregisters zuständig;
es trägt als speichernde Stelle insoweit
die datenschutzrechtliche Verantwortung.
(2) Eintragungen des bisher beim
Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten
Strafregisters werden in das
Bundeszentralregister übernommen.
Die Übernahme der Eintragungen in das
Bundeszentralregister erfolgt
spätestens anläßlich der Bearbeitung
einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
nach Prüfung durch die Registerbehörde
unter Beachtung von Absatz 3.
Die Entscheidung über die Übernahme aller
Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
1. über Verurteilungen oder
Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt
der
Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit
Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
2. über Verurteilungen oder
Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen
Maßstäben
nicht vereinbar sind,
3. von Untersuchungsorganen und von
Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik.
Für Verurteilungen, die nicht übernommen
wurden, gelten die §§ 51 bis 53.
(4) Bis zur Entscheidung über die
Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1
außerhalb des Bundeszentralregisters zu
speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren.
Dies gilt auch für Eintragungen, deren
Übernahme abgelehnt worden ist.
Die in das Bundeszentralregister zu
übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der
Übernahmeentscheidung an nach den
Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich
weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen
(§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik).
Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme
des Bundeszentralregistergesetzes,
gelten für die Feststellung und
Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.
§64b

BZRG § 64b
Eintragungen und Eintragungsunterlagen
(1) Die nach § 64a Abs. 1
gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen
aus dem ehemaligen Strafregister der
Deutschen Demokratischen Republik
sind nach dem 31. Dezember 2020 zu
vernichten.
Sie dürfen bis dahin den für die
Rehabilitierung zuständigen Stellen
für Zwecke der Rehabilitierung
übermittelt werden.
Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur
mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Anforderung darf den zuständigen
Stellen mitgeteilt werden,
welche Eintragungen gemäß
§ 64a Abs. 3 nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden
sind,
soweit dies bei Richtern und
Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit
in der Deutschen Demokratischen Republik
für dienstrechtliche Maßnahmen oder
zur Rehabilitierung Betroffener
erforderlich ist.
Die Mitteilung kann alle Eintragungen,
die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt,
oder nur solche Eintragungen umfassen,
die bestimmte, von der anfordernden Stelle
vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.
§65

BZRG § 65
Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
(1) Eintragungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden
sind,
werden in das Zentralregister übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Eintragungen
über Verurteilungen zu
1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
wenn die
Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt
und keine weitere
Eintragung im Register enthalten ist,
2. Geldstrafe, bei der die
Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,
Freiheitsstrafe und
Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest,
wenn die Strafe mehr
als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen
worden ist,
3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von
mehr als neun Monaten,
aber nicht mehr als
drei Jahren, die mehr als zehn Jahre
vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von
mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahren,
die mehr als fünfzehn
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
1. der Betroffene als gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher
oder innerhalb der
letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu Freiheitsstrafe
oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,
2. gegen den Betroffenen auf
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder auf Untersagung
der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden ist.
(4) Nicht übernommen werden ferner
Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
(5) Die in das Zentralregister zu
übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
behandelt.
§66

BZRG § 66
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife
Eintragungen
Für die Verurteilungen, die bei dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Strafregister getilgt oder
tilgungsreif sind
oder die nach § 65 Abs. 2
nicht in das Zentralregister übernommen werden,
gelten die §§ 51 bis 53.
§67

§ 67 Eintragungen in der
Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei
sind in das Erziehungsregister zu
übernehmen.
§68

BZRG § 68
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften auf das
Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister
und die Tilgung von Strafvermerken oder
auf Bestimmungen des
Jugendgerichtsgesetzes,
welche die Behandlung von Verurteilungen
nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen,
verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden,
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden
Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§69

BZRG § 69
Übergangsvorschriften
(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen,
die nicht durch deutsche Gerichte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind,
vor dem 1. August 1984 in das
Bundeszentralregister eingetragen worden,
so ist die Eintragung nach den bis zum
Inkrafttreten des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990)
geltenden Vorschriften zu behandeln.
(2) Verurteilungen wegen einer Straftat
nach den §§
174 bis
180 oder
§ 182 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister
eingetragen wurden,
werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt.
In ein Führungszeugnis oder eine
unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte
Verurteilungen
nur aufgenommen, soweit sie zu diesem
Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft
aufzunehmen waren.
(3) Eintragungen nach § 11, die vor dem
1. Oktober 2002 erfolgt sind,
werden nach 20 Jahren aus dem Register
entfernt.
Die Frist beginnt mit dem Tag der
Entscheidung oder Verfügung.
§ 24 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(4) Verurteilungen wegen einer Straftat
nach den
§§
171,
180a,
181a,
183 bis 184f,
225,
232 bis
233a, 234,
235 oder
§ 236 des
Strafgesetzbuchs,
die vor dem 1. Mai 2010 in das
Zentralregister eingetragen wurden,
werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung behandelt.
§ 70
(weggefallen)
§ 71
(weggefallen)
Ergaenzungen
Weitere Vorschriften
des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts:
Bestechung:
Gesetz zur Bekämpfung Internationaler ~ - IntBestG
Bundeszentralregistergesetz - BZRG
Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV
EU-Bestechungsgesetz - EU-BestG
Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch - EGStGB
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung - EJTAnV
Eurojust-Gesetz - EJG
Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG
Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO
Jugendgerichtsgesetz -
JGG
Jugendgerichtsgesetz: Rechtsverordnung zur Durchführung der
Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten ( 112a Nr. 2 des ~es)
- DVErzHRV
Opferanspruchssicherungsgesetz
- OASG
Opferentschädigungsgesetz - OEG
Ordnungswidrigkeiten:
Gesetz über ~ -
Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG
Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG
Strafgesetzbuch - StGB
Strafprozessordnung - StPO
Strafprozessordnung:
Einführungsgesetz zur ~ - EGStPO
Strafverfolgungsmaßnahmen:
Gesetz über die Entschädigung für ~ - StrEG
Strafvollzugsgesetz -
StVollzG
Strafvollzugsvergütungsordnung - StVollzVergO
Subventionsgesetz - SubvG
Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG
Völkerstrafgesetzbuch
- VStGB
Wehrstrafgesetz - WStG
Wehrstrafgesetz: Einführungsgesetz zum ~ - EGWStG
Wirtschaftsstrafgesetz -
WiStG 1954
1277894100
notebook
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